Baugenehmigung

Baugenehmigung für Containeranlagen: Die wichtigsten Fakten

Das auf Ebene der Bundesländer geregelte Baurecht in Deutschland macht erst einmal keinen Unterschied, ob man eine Baugenehmigung für ein Haus aus Containern oder ein anderes kleines Gebäude beantragt. Ausschlaggebender ist für die Baugenehmigung der Nutzungszweck. Dazu kommen weitere Kriterien, die regional sehr unterschiedlich sein können und nicht überall gleich interpretiert werden.

Typische Faktoren, die den Bauantrag für Containergebäude beeinflussen

  • Beabsichtigte Aufstelldauer
  • Größe
  • Grund und Boden, auf dem er aufgestellt wird (Bebauungs- und Flächennutzungsplan)
  • Optisches Erscheinungsbild
  • Abstände zu Grundstücksgrenzen und Nachbarn
  • Eventuelle Einschränkungen durch Natur- und Wasserschutz
  • Sicherheitsaspekte wie Brand- und Schallschutz
  • Technische Ausrüstung des Gebäudes wie Heiz- und Warmwasserversorgung

Fliegende Bauten – Aufstellung von Container nur für kurze Zeit

Fliegende Bauten sind nach §76 Musterbauverordnung baulichen Anlagen, die „dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden“. Typische fliegende Bauten sind z.B. Zirkuszelte und Karusselle auf Jahrmärkten. Für diese ist keine Baugenehmigung, sondern einer Ausführungsgenehmigung notwendig.

Die Ausführungsgenehmigung wird beispielsweise von TÜV ausgestellt, bevor die Anlage das erste Mal in Gebrauch genommen wird. Die Anlagen müssen jedoch insbesondere in Hinsicht auf die Standsicherheit dem örtlichen Baurecht entsprechen.

Manchmal können auch Container fliegende Bauten sein, wenn sie z.B. zeitlich begrenzt  – maximal drei bis sechs Monate – genutzt werden. Wichtig ist, dass sie dann abgebaut und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden. Das ist beispielsweise bei Messeständen oder Event-Containern der Fall.

Container, die bei Großveranstaltungen zum Einsatz kommen – also etwa Wohn– oder Sanitärcontainer – können ebenfalls als fliegende Bauten gewertet werden, da diese Art Container nur sehr kurz an einem Ort genutzt werden.

Bautechnische Vorschriften

Um für einen Wohncontainer eine Baugenehmigung zu erhalten, müssen Genehmigungen zu technischen Einrichtungen und bauabhängigen Ausführungen erhalten werden. Insbesondere betrifft das:

  • Dämmung und Energieeffizienz
  • Externe Anschlüsse wie Gas, Strom und/oder Fernwärme
  • Heizungs- und Warmwassersystem
  • Abwasserentsorgung und Kanalisation
  • Belastungsfähigkeit des Grundstücks
  • Fundamente

Grundsätzlich möchte die Baubehörde sicherstellen,  dass die Wohncontainer kein Risiko für die Bewohner, die Nachbarschaft und die Umwelt bedeuten und als „Wohngebäude“ genutzt werden können.

Bezüglich des Heiz- und Warmwassersystems kann je nach Brennstoff und Abgasentwicklung  der Bezirksschornsteinfeger oder zugelassene technische Gutachter in den Genehmigungsprozess involviert sein. Meist ist eine statische Berechnung für die Fundamente und die Containeranlage notwendig, die vom örtlichen Bausachverständigen und/oder Statiker bestätigt werden.

Dämmung, Energieeffizienz und der Energiepass für Wohngebäude sind nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) gegenwärtig (2016) erst für Wohnflächen ab 50 Quadratmeter vorgeschrieben. Um aber langfristig hohen Heizkosten entgegenzuwirken sollten Dämmung, Kälte- und Wärmeschutz auf jeden Fall im Sinne der bereits existenten Vorschriften geplant werden.

Baurecht kennt kein Gewohnheitsrecht

Das Baurecht kennt keine Duldung und kein Gewohnheitsrecht. Ein aufgestellter Wohncontainer ohne Baugenehmigung ist immer von der Verfügung zur Beseitigung bedroht. Die Entscheidung über eine Räumung liegt allein im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Daher im Zweifel bitte immer vorab bei der zuständigen Gemeinde anfragen, ob die geplante Containeraufstellung erlaubt ist.

Für Container aller Art, egal ob Werkstätten und Imbisscontainer sowie für Sanitärcontainer sind zusätzliche Auflagen unter anderem hinsichtlich des Brandschutzes, der Arbeitssicherheit und der Hygiene zu erfüllen. Ihre Aufstellung ist nahezu ausnahmslos genehmigungspflichtig und nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen möglich.

Die wichtigsten Schritte um eine Baugenehmigung zu beantragen

Klären Sie vor dem Kauf Ihrer Bürocontainer, was in der Region planungsrechtlich erlaubt und ortsüblich ist. Es gibt immer vorgeschriebene Verfahren und Genehmigungen. Eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Gemeinde oder Baubehörde ist hier oft sinnvoll.

Den Antrag für die Aufstellung eines Containers kann nur ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser stellen. Dazu zählen in der Regel Architekten, Bauingenieure und Zimmermeister. Auch hier gibt es jedoch Unterschiede zwischen Ländern.

Für den Antrag benötigen Sie unter anderem in dreifacher Ausfertigung (für Bauaufsichtsbehörde, Bauherr und Gemeinde)

  • das ausgefüllte Antragsformular selbst
  • einen katasteramtlichen Lageplan, sowie eine Auszug aus dem Liegenschaftsregister im Maßstab 1:1000
  • eine oder mehrere Bauzeichnungen im Maßstab 1:100  oder Maßstab 1:50
  • Berechnungen unter anderem der bebauten Fläche, des umbauten Raumes, der Grund- und gegebenenfalls Geschossflächenanzahl
  • eine Baubeschreibung des geplanten Vorhabens
  • technische Nachweise zur Standsicherheit (Statik), zum Wärmeschutz und gegebenenfalls zum Schallschutz und Feuerschutz

Ist der Bauantrag genehmigt, steht der Herstellung und Anlieferung der Container nichts mehr im Wege. Treten Sie mit uns in Kontakt, wir beraten Sie gerne hinsichtlich aller offenen Fragen und freuen uns, Sie bei der Realisierung Ihres Bauvorhabens begleiten zu dürfen.

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